Das Landgericht hat dem Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
1.) Reicht es für die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach §
2.) Stellt die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens eine besondere Prozeßvoraussetzung dar?
Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheids nach Art. III des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl I, 657) liegen hinsichtlich der Frage zu 1.) vor. Sie wird vom Senat dahin entschieden, daß in den Gründen des Sachverständigengutachtens, auf das der Vermieter sich gemäß §
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