OLG Oldenburg vom 19.12.1980
5 UH 13/80
Normen:
MHG § 2 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DWW 1981, 72
OLG Oldenburg, HdM Nr. 2
WuM 1981, 150
ZMR 1981, 184

OLG Oldenburg - 19.12.1980 (5 UH 13/80) - DRsp Nr. 1993/2213

OLG Oldenburg, vom 19.12.1980 - Aktenzeichen 5 UH 13/80

DRsp Nr. 1993/2213

»1.) Für die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 S. 2 MHRG ist es nicht erforderlich, daß der Sachverständige, der sich bei seiner Mietpreisschätzung auf ihm bekannte Vergleichswohnungen bezieht, einzelne vergleichbare Wohnungen konkret benennt. 2.) Zu der weiteren Frage ergeht kein Rechtsentscheid.«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 2 S. 2;

Das Landgericht hat dem Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1.) Reicht es für die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 MHRG aus, daß dem Vermieter ein Gutachten vorgelegt wird, in dem sich der Sachverständige bei seiner Mietwertschätzung auf ihm bekannte Vergleichswohnungen bezieht, ohne diese konkret zu benennen?

2.) Stellt die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens eine besondere Prozeßvoraussetzung dar?

Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheids nach Art. III des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl I, 657) liegen hinsichtlich der Frage zu 1.) vor. Sie wird vom Senat dahin entschieden, daß in den Gründen des Sachverständigengutachtens, auf das der Vermieter sich gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 MHRG zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens beziehen kann, nicht einzelne Vergleichswohnungen konkret benannt zu werden brauchen.