OLG Oldenburg vom 23.06.1970
5 UH 1/70
Normen:
BGB § 556a; ZPO § 721;
Fundstellen:
OLG Oldenburg, HdM Anh. Nr. 7
OLG Oldenburg, HdM Anhang Nr. 7
WuM 1970, 132
ZMR 1970, 329

OLG Oldenburg - 23.06.1970 (5 UH 1/70) - DRsp Nr. 1993/2219

OLG Oldenburg, vom 23.06.1970 - Aktenzeichen 5 UH 1/70

DRsp Nr. 1993/2219

»Für die Beurteilung der Frage, ob die Kündigung eines Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte i.S. des § 556 a BGB bedeutet, ist es unerheblich, ob auch durch eine nach § 721 ZPO zu gewährende Räumungsfrist von weniger als einem Jahr dem Schutzbedürfnis des Mieters, der eine Ersatzwohnung fest in Aussicht hat, entsprochen werden kann«.

Normenkette:

BGB § 556a; ZPO § 721;

I. Die Kl. kündigte der Bekl. das Mietverhältnis über eine Wohnung nach 18jähriger Wohnzeit mit einjähriger Kündigungsfrist zum 31.10.1969. Auf die Klage wurde die Bekl. durch Urteil des AG Hannover vom 24.11.1969 unter Bewilligung einer Räumungsfrist bis zum 31.1.1970 zur Räumung verurteilt. Sie hat Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage und Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum 15.4.1970 begehrt, weil sie zu diesem Zeitpunkt eine Ersatzwohnung verbindlich in Aussicht habe. In der mündlichen Verhandlung vom 7.4.1970 haben die Parteien nach Räumung der Wohnung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und widersprechende Kostenanträge gestellt.