I. Die Kl. kündigte der Bekl. das Mietverhältnis über eine Wohnung nach 18jähriger Wohnzeit mit einjähriger Kündigungsfrist zum 31.10.1969. Auf die Klage wurde die Bekl. durch Urteil des AG Hannover vom 24.11.1969 unter Bewilligung einer Räumungsfrist bis zum 31.1.1970 zur Räumung verurteilt. Sie hat Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage und Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum 15.4.1970 begehrt, weil sie zu diesem Zeitpunkt eine Ersatzwohnung verbindlich in Aussicht habe. In der mündlichen Verhandlung vom 7.4.1970 haben die Parteien nach Räumung der Wohnung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und widersprechende Kostenanträge gestellt.
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