Das Landgericht hat dem Senat gemäß Art. III des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. S 657) insgesamt 6 Fragen zur Entscheidung vorgelegt. Die Frage zu I lautet:
Ist ein Mieterhöhungsverlangen gemäß § 2 Abs. 1 MHG bereits deshalb unwirksam, weil es innerhalb der Jahresfrist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 MHG abgesandt wurde und/oder dem Mieter innerhalb dieser Frist zuging, die Mieterhöhung aber erst nach Ablauf der Jahresfrist eintreten sollte?
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