OLG Oldenburg - Urteil vom 17.12.2001
11 U 63/01
Normen:
ZVG § 57a S. 2 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 303
OLGReport-Oldenburg 2002, 47

OLG Oldenburg - Urteil vom 17.12.2001 (11 U 63/01) - DRsp Nr. 2002/1565

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 11 U 63/01

DRsp Nr. 2002/1565

»1. Zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 57 a Satz 2 ZVG ist regelmäßig eine Überlegungsfrist von bis zu einer Woche ausreichend. 2. Der Ersteher, der persönlich am Versteigerungstermin nicht teilnimmt, hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass er von der Erteilung des Zuschlages unverzüglich Kenntnis erlangt.«

Normenkette:

ZVG § 57a S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat durch Mietvertrag vom 30. Dezember 1997 von Herrn B... in ... das Betriebsgelände gepachtet, in dem dieser zuvor einen Verkauf von Ford Fahrzeugen und eine KfzWerkstatt betrieben hatte. Es handelte sich hierbei um die Flurstücke .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../... und .../.... In einem ersten Zwangsversteigerungstermin ersteigerten die Eheleute ... und ... F... die Flurstücke .../..., .../..., .../... und .../... sowie die Flurstücke .../..., .../... und .../.... Die Ersteher kündigten den Mietvertrag vom 30.12.1997 nicht. Die Klägerin schloß daraufhin mit ... B... den Änderungsmietvertrag vom 21.07.1999. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiden Mietverträge Bezug genommen (Bl. 5 - 14 GA.).