KO § 48 ; KO § 58 ; KO § 59 ; KO § 60 Abs. 1 Nr. 3 ; KO § 163 ; KO § 204 Abs. 1 S. 2 ; HGB § 128 ; ZPO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ; ZPO § 533 ; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ; BGB § 242 ; BGB § 812 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1011
OLGReport-Rostock 2005, 126
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 16.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 401/02
OLG Rostock - Urteil vom 01.11.2004 (3 U 166/03) - DRsp Nr. 2005/867
OLG Rostock, Urteil vom 01.11.2004 - Aktenzeichen 3 U 166/03
DRsp Nr. 2005/867
1. Eine Ausdehnung eines Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ist zuzulassen, wenn der neue Beklagte zustimmt oder die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich ist.Eine irgendwie beachtliche Schlechterstellung eines Gesellschafters ist aus dem Gesichtspunkt der Akzessorietät der Haftung des Gesellschafters zur Schuld der Gesellschaft nicht zu befürchten. Auch bleiben trotz der Beschränkung des Prüfungsumfanges des Berufungsgerichts Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage unter den besonderen Voraussetzungen des § 533ZPO zulässig. Persönliche Einwendungen sind als neues Vorbringen zu berücksichtigen, da dies wegen der erst in der Berufungsinstanz erfolgten Klageerweiterung nicht auf einer Nachlässigkeit beruht.2. Eine gewillkürte Prozessstandschaft eines Konkursverwalters, der eine mit Ermächtigung eines absonderungsberechtigten Gläubigers eine diesem zustehende Forderung teilweise zu Gunsten der Masse gerichtlich geltend macht, ist zulässig.
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