OLG Stuttgart vom 06.03.1969
8 W 324/68
Normen:
BGB § 556a Abs. 3, § 556c;
Fundstellen:
NJW 1969, 1070
OLG Stuttgart, HdM Anhang Nr. 10
WuM 1969, 95
ZMR 1969, 242

OLG Stuttgart - 06.03.1969 (8 W 324/68) - DRsp Nr. 1993/2249

OLG Stuttgart, vom 06.03.1969 - Aktenzeichen 8 W 324/68

DRsp Nr. 1993/2249

»Die Vorschriften der §§ 556 a Abs. 3 und 556 c BGB i.d.F. des 3. MietRÄndG sehen eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf bestimmte und unbestimmte Zeit vor; eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf Lebenszeit des Mieters ist nicht zulässig. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit kommt insbesondere in Betracht, wenn die Umstände, welche die Härte für den Mieter i.S. des § 556 a Abs. 1 BGB begründen, nicht nur vorübergehender Natur sind.«

Normenkette:

BGB § 556a Abs. 3, § 556c;

I. Die Klägerin hat mit der Klage beantragt, die Beklagten zur Räumung und Herausgabe ihrer Mietwohnung zu verurteilen. Das Amtsgericht H. hat durch Urteil vom 27.6.1968 (Bl. 90/94) die Klage abgewiesen und gemäß § 556 a BGB ausgesprochen, das Mietverhältnis zwischen den Parteien werde zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt, es ende spätestens drei Monate nach dem Tod der (am 19.4.1879 geborenen) Beklagten Ziff. 1.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht nach Anhörung der Parteien (s. die Schriftsätze Bl. 129, 130/1329 beschlossen, gemäß Art. III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BGBl. I, 1248) einen Rechtsentscheid über folgende Rechtsfrage herbeizuführen: