I. Die Klägerin hat mit der Klage beantragt, die Beklagten zur Räumung und Herausgabe ihrer Mietwohnung zu verurteilen. Das Amtsgericht H. hat durch Urteil vom 27.6.1968 (Bl. 90/94) die Klage abgewiesen und gemäß § 556 a BGB ausgesprochen, das Mietverhältnis zwischen den Parteien werde zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt, es ende spätestens drei Monate nach dem Tod der (am 19.4.1879 geborenen) Beklagten Ziff. 1.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht nach Anhörung der Parteien (s. die Schriftsätze Bl. 129, 130/1329 beschlossen, gemäß Art. III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BGBl. I, 1248) einen Rechtsentscheid über folgende Rechtsfrage herbeizuführen:
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