Das Landgericht hat mit Beschluß vom 30.11.1984 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist bei der Vermietung einer unrenovierten Wohnung auch die formularvertragliche Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam mit der Folge, daß der Vermieter den Mieter auch nicht aufgrund eines bei Ende des Mietverhältnisses gegebenen Renovierungsbedarfs zu Renovierungsleistungen heranziehen kann?
Der Senat wollte die Frage bejahen, sah sich hieran jedoch durch den Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 30.10.1984 (BGHZ 92, 363) gehindert, und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 2.9.1985 dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
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