OLG Stuttgart vom 06.03.1986
8 REMiet 4/84
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 535, § 536, § 548 ;
Fundstellen:
NJW 1986, 2115
OLG Stuttgart, HdM Nr. 15
WuM 1986, 210
ZMR 1986, 237

OLG Stuttgart - 06.03.1986 (8 REMiet 4/84) - DRsp Nr. 1993/2237

OLG Stuttgart, vom 06.03.1986 - Aktenzeichen 8 REMiet 4/84

DRsp Nr. 1993/2237

»Bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung ist die formularvertragliche Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 535, § 536, § 548 ;

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 30.11.1984 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist bei der Vermietung einer unrenovierten Wohnung auch die formularvertragliche Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam mit der Folge, daß der Vermieter den Mieter auch nicht aufgrund eines bei Ende des Mietverhältnisses gegebenen Renovierungsbedarfs zu Renovierungsleistungen heranziehen kann?

Der Senat wollte die Frage bejahen, sah sich hieran jedoch durch den Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 30.10.1984 (BGHZ 92, 363) gehindert, und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 2.9.1985 dem Bundesgerichtshof vorgelegt.