OLG Stuttgart vom 07.05.1993
8 RE Miet 2/93
Normen:
BGB § 564b Abs. 1;
Fundstellen:
OLG Stuttgart, HdM Nr. 25
WuM 1993, 386

OLG Stuttgart - 07.05.1993 (8 RE Miet 2/93) - DRsp Nr. 1993/4166

OLG Stuttgart, vom 07.05.1993 - Aktenzeichen 8 RE Miet 2/93

DRsp Nr. 1993/4166

»1. Bei gewerblicher Zwischenvermietung von Wohnraum gibt die Beendigung des Hauptmietverhältnisses alleine, sofern nicht besondere weitere Umstände hinzutreten, dem Zwischenvermieter noch kein berechtigtes Interesse i.S. von § 564 b Abs. 1 BGB zur Kündigung des Mietverhältnisses mit seinem Mieter (Untermieter). 2. Macht der Vermieter/Eigentümer berechtigten Eigenbedarf i.S. von § 564 b Abs. 2 Nr. 2, S. 1 BGB gegenüber dem Zwischenvermieter geltend und wurde dies dem Untermieter in der Kündigungserklärung des Zwischenvermieters ordnungsgemäß dargelegt, so kann sich der Mieter (Untermieter) dem Zwischenvermieter gegenüber nicht auf den ihm formal zustehenden Mieterschutz berufen.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 1;

I. Die Eheleute A. und T. S. sind Eigentümer einer an die Klägerin als gewerbliche Zwischenvermieterin vermieteten Eigentumswohnung, die diese mit Mietvertrag vom 19.5.1990 (Bl. 5/7 d.A.) an den Beklagten weitervermietet hat.

In § 6 des Mietvertrags vom 19.5.90 heißt es, dem Mieter sei bekannt, daß die Klägerin als gewerbliche Zwischenmieterin die an den Beklagten vermietete Wohnung ihrerseits nur gemietet habe. Weiterhin enthält diese Bestimmung des Mietvertrages den Hinweis darauf, der Beklagte sei gegenüber dem Eigentümer zur Herausgabe der Wohnung verpflichtet, sobald der Mietvertrag der Zwischenmieterin mit dem Eigentümer ende.