I. Die Eheleute A. und T. S. sind Eigentümer einer an die Klägerin als gewerbliche Zwischenvermieterin vermieteten Eigentumswohnung, die diese mit Mietvertrag vom 19.5.1990 (Bl. 5/7 d.A.) an den Beklagten weitervermietet hat.
In § 6 des Mietvertrags vom 19.5.90 heißt es, dem Mieter sei bekannt, daß die Klägerin als gewerbliche Zwischenmieterin die an den Beklagten vermietete Wohnung ihrerseits nur gemietet habe. Weiterhin enthält diese Bestimmung des Mietvertrages den Hinweis darauf, der Beklagte sei gegenüber dem Eigentümer zur Herausgabe der Wohnung verpflichtet, sobald der Mietvertrag der Zwischenmieterin mit dem Eigentümer ende.
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