I. Der Kläger errichtete 1967 30 Wohnungen. Hierzu gewährte ihm die Deutsche Bundespost ein zinsverbilligtes Darlehen, wofür sie sich ein Wohnungsbesetzungsrecht mit der Verpflichtung einräumen ließ, die Wohnungen bis zur Tilgung des Darlehens, mindestens jedoch auf 20 Jahre ab Fertigstellung nur an Postbedienstete zu vermieten.
Den Beklagten Ziff. 1 vermietete der Kläger ab 1. 12. 1967 eine Wohnung im Erdgeschoß und ab 1. 2. 1976 zusätzlich eine Wohnung im Dachgeschoß. In den unter Verwendung von Vordrucken des Verlags H., Ausgabe 1965, abgeschlossenen schriftlichen Mietverträgen steht:
§ 1 (2) Die Wohnung unterliegt den Bestimmungen des I/II Wohnungsbaugesetzes. Sie ist steuerbegünstigt mit Mitteln der Deutschen Bundespost errichtet und zweckbestimmt für Personen, die der Darlehensgeber benennt.
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