OLG Stuttgart vom 07.09.1989
8 REMiet 1/89; 8 REMiet 2/89
Normen:
MHG § 2;
Fundstellen:
NJW-RR 1989, 1357
WuM 1989, 552
ZMR 1989, 416

OLG Stuttgart - 07.09.1989 (8 REMiet 1/89; 8 REMiet 2/89) - DRsp Nr. 1993/2235

OLG Stuttgart, vom 07.09.1989 - Aktenzeichen 8 REMiet 1/89; 8 REMiet 2/89

DRsp Nr. 1993/2235

»Ist in einem Mietvertrag außer dem während der vertraglichen Mietpreisbindung geschuldeten Mietzins ein höherer Mietbetrag angegeben, der nach Ablauf der Mietpreisbindung geschuldet sein soll, ist letzterer wegen Verstoßes gegen § 10 Abs, 1 MHRG nicht wirksam vereinbart, Für die Berechnung der Kappungsgrenze gem. § 2 Abs. 7 S. 1 Nr, 3 MHRG ist deshalb von dem vor Wegfall der Preisbindung geschuldeten Mietzins auszugehen.«

Normenkette:

MHG § 2;

Gründe:

I. Der Kläger errichtete 1967 30 Wohnungen. Hierzu gewährte ihm die Deutsche Bundespost ein zinsverbilligtes Darlehen, wofür sie sich ein Wohnungsbesetzungsrecht mit der Verpflichtung einräumen ließ, die Wohnungen bis zur Tilgung des Darlehens, mindestens jedoch auf 20 Jahre ab Fertigstellung nur an Postbedienstete zu vermieten.

Den Beklagten Ziff. 1 vermietete der Kläger ab 1. 12. 1967 eine Wohnung im Erdgeschoß und ab 1. 2. 1976 zusätzlich eine Wohnung im Dachgeschoß. In den unter Verwendung von Vordrucken des Verlags H., Ausgabe 1965, abgeschlossenen schriftlichen Mietverträgen steht:

§ 1 (2) Die Wohnung unterliegt den Bestimmungen des I/II Wohnungsbaugesetzes. Sie ist steuerbegünstigt mit Mitteln der Deutschen Bundespost errichtet und zweckbestimmt für Personen, die der Darlehensgeber benennt.