I. Die Kläger hatten mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten am 31.1.1982 einen Mietvertrag über das Haus Neckartalstr. 109, Stuttgart 50, mit 3 Wohnungen zu einem monatlichen Mietzins von 1.800,-- DM zuzüglich 200,-- DM Nebenkostenvorauszahlung abgeschlossen. In § 24 des Mietvertrags wurde handschriftlich vermerkt:
" Der Mieter hat das Recht auf alle Räumer weiter zu vermieten an diese Räume welche er braucht nicht".
Die Kläger zogen in eine Wohnung ein und vermieteten die anderen beiden Wohnungen an türkische Landsleute.
Nach Erwerb des Hauses durch den Beklagten schlossen die Parteien am 1.9.1983 einen Mietvertrag zum selben Mietpreis. In § 9.3 dieses Mietvertrages ist schreibmaschinenschriftlich eingesetzt:
"Untervermietung an 4 Personen gestattet".
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