OLG Stuttgart vom 07.11.1985
8 REMiet 3/84
Normen:
BGB §§ 535, 536 ; WiStG § 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)296a
NJW 1986, 322
OLG Stuttgart, HdM Nr. 13
WuM 1986, 10
ZMR 1986, 52

OLG Stuttgart - 07.11.1985 (8 REMiet 3/84) - DRsp Nr. 1992/10221

OLG Stuttgart, vom 07.11.1985 - Aktenzeichen 8 REMiet 3/84

DRsp Nr. 1992/10221

Ob bei Anmietung eines Gebäudes, das aus mehreren Wohnungen besteht, von denen der Mieter eine Wohnung selbst bewohnt und die übrigen mit Genehmigung des Vermieters untervermietet, ein Mietverhältnis über Wohnraum oder andere Räume (= Geschäftsräume) vorliegt, hängt davon ab, ob nach dem übereinstimmenden Vertragswillen der Parteien der vorherrschende Vertragszweck im eigenen Wohnen des Mieters oder im Weitervermieten liegt.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536 ; WiStG § 5 ;

I. Die Kläger hatten mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten am 31.1.1982 einen Mietvertrag über das Haus Neckartalstr. 109, Stuttgart 50, mit 3 Wohnungen zu einem monatlichen Mietzins von 1.800,-- DM zuzüglich 200,-- DM Nebenkostenvorauszahlung abgeschlossen. In § 24 des Mietvertrags wurde handschriftlich vermerkt:

" Der Mieter hat das Recht auf alle Räumer weiter zu vermieten an diese Räume welche er braucht nicht".

Die Kläger zogen in eine Wohnung ein und vermieteten die anderen beiden Wohnungen an türkische Landsleute.

Nach Erwerb des Hauses durch den Beklagten schlossen die Parteien am 1.9.1983 einen Mietvertrag zum selben Mietpreis. In § 9.3 dieses Mietvertrages ist schreibmaschinenschriftlich eingesetzt:

"Untervermietung an 4 Personen gestattet".