OLG Stuttgart vom 08.11.1989
8 REMiet 3/88
Normen:
WiStG § 5 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DRsp I(133)393a-b
NJW-RR 1990, 150
OLG Stuttgart, HdM Nr. 19
WuM 1990, 11
ZMR 1990, 111

OLG Stuttgart - 08.11.1989 (8 REMiet 3/88) - DRsp Nr. 1994/13441

OLG Stuttgart, vom 08.11.1989 - Aktenzeichen 8 REMiet 3/88

DRsp Nr. 1994/13441

»1. Für die unter dem Begriff »laufende Aufwendungen« des Vermieters im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 WiStG zu berücksichtigenden fiktiven Eigenkapitalkosten in Höhe der marktüblichen Zinsen für erste Hypotheken ist bei Altbauwohnungen als Stichtag der Beginn des Mietverhältnisses maßgebend. 2. Diese marktüblichen Zinsen berechnen sich aus dem gesamten Eigenkapitalbetrag, fiktive Tilgungen bleiben außer Ansatz.«

Normenkette:

WiStG § 5 Abs. 1 S. 3;

I. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Senat auf die Vorlage des Landgerichts bereits einen Rechtsentscheid dahin erlassen, daß unter dem Begriff »laufende Aufwendungen« des Vermieters im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 WiStG auch fiktive Eigenkapitalkosten in Höhe der marktüblichen Zinsen für erste Hypotheken zu berücksichtigen sind. Auf diesen Beschluß vom 30. 9. 1988 (ZMR 1988, 463) wird verwiesen. Die Frage nach dem Stichtag für diese marktüblichen Zinsen hatte der Senat, da nicht von der Vorlage erfaßt, ausdrücklich offen gelassen.

Mit der Vorlage vom 2. 11. 1988 hat das Landgericht nun folgende Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt:

1. Welcher Stichtag ist für die unter dem Begriff »laufende Aufwendungen« des Vermieters im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 WiStG auch zu berücksichtigenden fiktiven Eigenkapitalkosten in Höhe der marktüblichen Zinsen für erste Hypotheken maßgebend?