OLG Stuttgart vom 11.04.1984
8 REMiet 1/84
Normen:
AGBG § 9, § 11 Nr. 7 ; BGB § 537, § 538 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)271a
MDR 1984, 669
NJW 1984, 2226
OLG Stuttgart, HdM Nr. 9
OLGZ 1984, 466
WuM 1984, 187
ZMR 1984, 309

OLG Stuttgart - 11.04.1984 (8 REMiet 1/84) - DRsp Nr. 1992/10263

OLG Stuttgart, vom 11.04.1984 - Aktenzeichen 8 REMiet 1/84

DRsp Nr. 1992/10263

»Folgende Vereinbarung in Formularmietverträgen über Wohnraum verstößt nicht gegen das AGBG, insbesondere nicht gegen § 9 AGBG : "Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Feuchtigkeitseinwirkung ist, es sei denn, daß der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat".«

Normenkette:

AGBG § 9, § 11 Nr. 7 ; BGB § 537, § 538 ;

I. Von Februar bis Oktober 1982 waren die Kläger auf Grund eines am 6.1.1982 mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrages Mieter einer Wohnung im Hause N. Str. 26 in K..

§ 12 Abs. 3 des zwischen den Parteien auf Veranlassung der Beklagten verwendeten Formularmietvertrages (MV) lautet:

»Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Feuchtigkeitseinwirkung ist, es sei denn, daß der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. ......«.

Bestandteil des Mietvertrages ist eine von den Parteien unterzeichnete, vorformulierte Erklärung, deren 4. Absatz folgenden Wortlaut hat: