I. Von Februar bis Oktober 1982 waren die Kläger auf Grund eines am 6.1.1982 mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrages Mieter einer Wohnung im Hause N. Str. 26 in K..
§
»Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Feuchtigkeitseinwirkung ist, es sei denn, daß der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. ......«.
Bestandteil des Mietvertrages ist eine von den Parteien unterzeichnete, vorformulierte Erklärung, deren 4. Absatz folgenden Wortlaut hat:
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|