Die Beklagten bewohnten auf Grund eines Mietvertrags vom 31. Juli 1953 eine 3-Zimmer-Wohnung im Hause S. 31 in E. Nachdem in E. am 1. Juli 1966 das Mieterschutzgesetz außer Kraft getreten war und die Beklagten auf die Aufforderung der Klägerin zum Abschluß eines neuen Mietvertrags ab 1. Juli 1966 wegen der für sie ungünstigeren Vertragsbestimmungen nicht eingegangen waren, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Jahresfrist zum 30. Juni 1967.
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