OLG Stuttgart vom 18.01.1990
8 REMiet 3/89
Normen:
II. BV § 40 ; WiStG § 5 ; WoBindG § 8, § 8a § 8b;
Fundstellen:
DWW 1990, 45
NJW-RR 1990, 402
OLG Stuttgart, HdM Nr. 20
WuM 1990, 102
ZMR 1990, 140

OLG Stuttgart - 18.01.1990 (8 REMiet 3/89) - DRsp Nr. 1994/13435

OLG Stuttgart, vom 18.01.1990 - Aktenzeichen 8 REMiet 3/89

DRsp Nr. 1994/13435

»Laufende Aufwendungen des Vermieters im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 des Wirtschaftsstrafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20. 12. 1982 (BGBl. I, 1912) sind auch die vom gewerblichen Zwischenvermieter an den Eigentümer gezahlten Mietbeträge bis zur Höhe der laufenden Aufwendungen des Eigentümers.«

Normenkette:

II. BV § 40 ; WiStG § 5 ; WoBindG § 8, § 8a § 8b;

Die Beklagte hat als gewerbliche Zwischenvermieterin eine Eigentumswohnung vom Eigentümer gemietet und an die Kläger weitervermietet. Mit der Begründung, die vereinbarte Miete liege ganz wesentlich über der Vergleichsmiete, haben die Kläger einen Teil der Miete nicht mehr bezahlt und mit der Klage einen Teil der früher voll bezahlten Miete zurückgefordert. Die Beklagte hat Widerklage auf vollständige Zahlung der vereinbarten Miete erhoben und - nach Kündigung wegen der Mietrückstände - auf Räumung geklagt.