Die Klausel soll deshalb unwirksam sein, weil der Nachweis abgeschnitten ist, daß der Auftragnehmer höhere Ersparnisse oder höheren anderweitigen Erwerb hatte oder böswillig nicht gemacht hat (§ 11 Nr. 5 AGBG). Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich im übrigen, daß das Gericht die Pauschale nicht für unangemessen hoch hielt.
|
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|