OLG Stuttgart vom 20.08.1982
8 REMiet 7/81
Normen:
2. WKSchG Art. 2 Abs. 1; BGB § 564b Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW 1982, 2673
OLG Stuttgart, HdM Nr. 6
WuM 1982, 269
ZMR 1983, 17

OLG Stuttgart - 20.08.1982 (8 REMiet 7/81) - DRsp Nr. 1993/2243

OLG Stuttgart, vom 20.08.1982 - Aktenzeichen 8 REMiet 7/81

DRsp Nr. 1993/2243

»Für die Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses nach Art. 2 Absatz 1 des 2. WKSchG ist es ohne Bedeutung, daß der Mietvertrag »probeweise« abgeschlossen wurde. Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, bei Auslegung des § 564 b Absatz 2 Nr. 1 BGB die Anforderungen an die Erheblichkeit der Pflichtverletzung herabzusetzen.«

Normenkette:

2. WKSchG Art. 2 Abs. 1; BGB § 564b Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Das Landgericht Tübingen hat mit Beschluß vom 30. November 1981 nach Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften die folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Kann der Umstand, daß ein Mietvertrag über ein Zimmer in einem Studentenwohnheim zunächst für ein Semester »probeweise« abgeschlossen wurde, bei der Prüfung der Frage des berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nach Artikel II Absatz 1 Satz 1 des 2. WKSchG mit dem Ergebnis berücksichtigt werden, daß die Erfordernisse für eine »nicht unerhebliche« Pflichtverletzung des Mieters geringer als im Fall der Kündigung eines unbefristeten Mietvertrags nach § 564 b HGB anzusehen sind