OLG Stuttgart vom 21.04.1993
8 REMiet 1/92
Normen:
BGB §§ 535, 536;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 1102
WuM 1993, 338
ZMR 1993, 330

OLG Stuttgart - 21.04.1993 (8 REMiet 1/92) - DRsp Nr. 1993/4167

OLG Stuttgart, vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 8 REMiet 1/92

DRsp Nr. 1993/4167

»1. Im Verfahren nach § 541 ZPO ist die Meinung des Landgerichts, daß die vorgelegte Rechtsfrage entscheidungserheblich sei, dann nicht bindend, wenn sie auf der unzutreffenden Auslegung eines Rechtsentscheids des angerufenen Oberlandesgerichts beruht. 2. Der Rechtsentscheid des Senats vom 24.4.1991 - 8 RE-Miet 1/90, wonach das Mietverhältnis mit einem Betriebsfremden zum Zwecke der Vermietung an einen Arbeitnehmer des Vermieters nur unter besonderen Voraussetzungen gekündigt werden kann, gilt nicht nur in den Fällen, in denen der Mietvertrag keinen Hinweis auf eine Zweckbestimmung als Werkswohnung enthält, sondern allgemein.«

Normenkette:

BGB §§ 535, 536;

Das Landgericht hat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Kann ein Vermieter, für dessen Wohnungen ein Dritter ein Belegungsrecht besitzt, das Mietverhältnis mit einem betriebsfremden Mieter, an den die Wohnung mit Zustimmung des Belegungsberechtigten vermietet wurde, aus Gründen später entstehenden Betriebsbedarfs des Dritten kündigen, wenn

a) im vorgedruckten Mietvertragsformular der Hinweis enthalten ist, daß die Wohnung mit Mitteln der Deutschen Bundesbahn errichtet und zweckbestimmt für aktive Bedienstete der Deutschen Bundesbahn ist und im Mietvertrag weiter ausdrücklich festgehalten wird, daß der Mieter betriebsfremd ist,