OLG Stuttgart vom 22.11.1985
8 RF-Miet 1/85
Normen:
BGB § 565 c Nr.1, § 564 b Abs.3;
Fundstellen:
DRsp I(133)307a
WuM 1986, 132
ZMR 1986, 236

OLG Stuttgart - 22.11.1985 (8 RF-Miet 1/85) - DRsp Nr. 1992/10217

OLG Stuttgart, vom 22.11.1985 - Aktenzeichen 8 RF-Miet 1/85

DRsp Nr. 1992/10217

Anforderungen an die Begründung der Kündigung einer Werksmietwohnung nach § 565 c Nr. 1

Normenkette:

BGB § 565 c Nr.1, § 564 b Abs.3;

Das LG hat dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt: Genügt bei der Kündigung einer zweckbestimmten Werkswohnung gem. § 565 c BGB der bloße Hinweis, daß die Wohnung dringend für die Unterbringung eines aktiven Bediensteten benötigt wird?

»... Voraussetzung für die wirksame Kündigung nach § 565 c BGB ist u. a., daß die Wohnung für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten dringend benötigt wird und daß die Kündigungsgründe nach § 564 b Abs. 3 BGB in dem Kündigungsschreiben angegeben sind. Letzteres ergibt sich daraus, daß § 565 b BGB die allgemeinen Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt, soweit sich aus den §§ 565 c-565 d BGB nichts anderes ergibt. Dies bedeutet, daß die materielle Wirksamkeit der Kündigung sich im übrigen nach § 564 b BGB richtet und auch Abs. 3 dieser Bestimmung Anwendung findet, wonach die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben anzugeben sind (Staudinger, BGB, 12. Aufl., §§ 565 b-565 e, Rdn. 31; LG Karlsruhe WuM 1974, 243).