OLG Stuttgart vom 26.02.1982
8 REMiet 5/81
Normen:
MHG § 2 ; WiStG § 5 ;
Fundstellen:
DWW 1982, 241
NJW 1982, 1160
OLG Stuttgart, HdM Nr. 3
WuM 1982, 129
ZMR 1982, 176

OLG Stuttgart - 26.02.1982 (8 REMiet 5/81) - DRsp Nr. 1993/2246

OLG Stuttgart, vom 26.02.1982 - Aktenzeichen 8 REMiet 5/81

DRsp Nr. 1993/2246

»1. Bei der Vermietung von Wohnraum an Ausländer ist ein Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete, der mit der Eigenschaft der Mieter als Ausländer begründet ist, unzulässig. 2. Ob eine nicht unwesentliche Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete i.S. des § 5 Abs. 1 S. 2 Wirtschaftsstrafgesetz vorliegt, beurteilt sich bei ausländischen Mietern nach den gleichen Kriterien wie bei deutschen Mietern. 3. Bei der Beurteilung, ob ein Entgelt i.S. des § 5 Abs. 1 S. 2 Wirtschaftsstrafgesetz unangemessen hoch ist, sind die Grundmiete und das Entgelt für Nebenleistungen zusammenzurechnen.«

Normenkette:

MHG § 2 ; WiStG § 5 ;

I. Das Landgericht Tübingen hat durch Beschluß vom 22. Juli 1981 nach Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BGBl. I, S. 1248), in der Fassung des Gesetzes vom 5.6.1980 (BGBl. I, S. 657) die folgenden Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt:

a) Von welchem Prozentsatz an sind Abweichungen von der ortsüblichen Vergleichsmiete (ggf. aa) grundsätzlich und bb) bei Vermietung von Wohnraum an Ausländer als wesentliche Überhöhung im Sinne von § 5 Wirtschaftsstrafgesetz anzusehen (sog. Erheblichkeitsgrenze)?

b) Kommt (ggf. unter welchen Voraussetzungen) bei Vermietung von Wohnraum an Ausländer ein (Risiko-Zuschlag zur ortsüblichen Miete in Betracht?