I. Das Landgericht Tübingen hat durch Beschluß vom 22. Juli 1981 nach Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BGBl. I, S. 1248), in der Fassung des Gesetzes vom 5.6.1980 (BGBl. I, S. 657) die folgenden Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt:
a) Von welchem Prozentsatz an sind Abweichungen von der ortsüblichen Vergleichsmiete (ggf. aa) grundsätzlich und bb) bei Vermietung von Wohnraum an Ausländer als wesentliche Überhöhung im Sinne von § 5 Wirtschaftsstrafgesetz anzusehen (sog. Erheblichkeitsgrenze)?
b) Kommt (ggf. unter welchen Voraussetzungen) bei Vermietung von Wohnraum an Ausländer ein (Risiko-Zuschlag zur ortsüblichen Miete in Betracht?
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