OLG Stuttgart vom 28.08.1984
8 REMiet 4/83
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 535, § 536, § 548 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)273a-b
NJW 1984, 2585
OLG Stuttgart, HdM Nr. 11
WuM 1984, 266
ZMR 1984, 406

OLG Stuttgart - 28.08.1984 (8 REMiet 4/83) - DRsp Nr. 1992/10253

OLG Stuttgart, vom 28.08.1984 - Aktenzeichen 8 REMiet 4/83

DRsp Nr. 1992/10253

Die in vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene Klausel, daß der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen einen bestimmten Prozentsatz an Renovierungskosten zu bezahlen hat, ist unwirksam, wenn die gemietete Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert und der Vermieter dazu auch nicht verpflichtet war (Ergänzung des Rechtsentscheides vom 10.3.1982 - 8 RE-Miet 3/81 - OLG Stuttgart, HdM Nr. 4).

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 535, § 536, § 548 ;

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 11.11.1983 folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Ist die in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen einen bestimmten Prozentsatz an Renovierungskosten zu bezahlen hat, auch dann wirksam vereinbart, wenn der Mieter die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses in unrenoviertem, bzw. ganz oder teilweise renovierungsbedürftigem Zustand mit der formularmäßig auf ihn abgewälzten Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen "bei Bedarf" bzw. nach Fristenplan übernimmt und er die Wohnung während des laufenden Mietverhältnisses tatsächlich renoviert?