Das Landgericht hat mit Beschluß vom 1.6.1983 folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Ist für die Berechnung der Kündigungsfrist gem. §
Die Vorlage ist gem. Art. 3 Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BGBl. 1, S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5.6.1980 (BGBl. 1, S 657) zulässig.
Die Entscheidung des Senats beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Vorschrift von §
Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist entscheidend, ob die vermietete Wohnung, die vom Mieter und seiner Ehefrau bewohnt wird, nur dem Mieter oder auch dessen Ehefrau »überlassen« ist.
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