OLG Stuttgart - Beschluß vom 10.08.1982
8 REMiet 6/81
Normen:
MHG § 4 ;
Fundstellen:
NJW 1982, 2506
OLG Stuttgart, HdM Nr. 5
WuM 1982, 272
ZMR 1982, 355
ZMR 1982, 366

OLG Stuttgart - Beschluß vom 10.08.1982 (8 REMiet 6/81) - DRsp Nr. 1993/2244

OLG Stuttgart, Beschluß vom 10.08.1982 - Aktenzeichen 8 REMiet 6/81

DRsp Nr. 1993/2244

»Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach dem Vermieter von Wohnraum die Geltendmachung von Nebenkostennachforderungen verwehrt ist, wenn bei mietvertraglich vereinbarter Nebenkostenvorauszahlung die sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderung den Vorauszahlungsbetrag wesentlich übersteigt.«

Normenkette:

MHG § 4 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben in Mietvertrag vereinbart, daß die Beklagte neben dem monatlichen Mietzins von 420,- DM monatliche Vorauszahlungen von 90,- DM für Heizkosten und Warmwasser und für sonstige Betriebskosten zu zahlen hat. Der Mietvertrag enthält die Bestimmung, daß es sich bei den monatlichen Zahlungen von Betriebskosten um Vorauszahlungen handelt und daß einmal jährlich Endabrechnung erfolgt. Nach der Nebenkostenabrechnung hat die Beklagte einen Betrag von 1.252,33 DM nachzuzahlen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie müsse allenfalls eine Nachforderung erfüllen, die ihre geleisteten Vorauszahlungen von 1.080,- DM um 40 % übersteigt. Die weitergehende Forderung sei unangemessen, da damit der durch den Vorauszahlungsbetrag für die Beklagte geschaffene Vertrauensrahmen überzogen würde.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 31. 8. 1981 folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt: