OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.06.1986
2 W 21/86
Normen:
AGBG § 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(120)158b
WM 1987, 114
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 31.01.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 380/85

OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.06.1986 (2 W 21/86) - DRsp Nr. 1992/10198

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.06.1986 - Aktenzeichen 2 W 21/86

DRsp Nr. 1992/10198

Voraussetzungen für ein »AushandeIn« von Vertragsbestimmungen im Sinne von Abs. 2 der Vorschrift im Falle eines Immobilienmaklervertrags, bei dem das Klauselwerk Ä oder längere Teile hieraus Ä in den Vertrag übernommen wird;

Normenkette:

AGBG § 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrnimmt. Er ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG klagebefugt.

Die Beklagte ist als Immobilienmakler tätig. Sie benutzte im geschäftlichen Verkehr ein Vertragsmuster für Makler-Alleinaufträge, auf dessen Grundlage auch Maklerverträge geschlossen wurden.

Der Kläger hat daraufhin nach erfolgloser Abmahnung

Klage erhoben mit dem Antrag,

es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Maklerverträgen über den Verkauf von Grundbesitz zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen, ausgenommen Verträge mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen:

a) Der Auftraggeber wird nicht selbst tätig werden und alle ihm bereits bekannten oder bekannt werdenden Interessenten an die ... GmbH verweisen.