Die Klägerin verlangt die Räumung und Herausgabe der an den Beklagten vermieteten Wohnräume, weil dieser mit einer anderen Person in einem eheähnlichen Verhältnis zusammen lebt. Der formularmäßige Mietvertrag der Parteien enthält eine handschriftlich ergänzte Klausel über die Benutzung der Mieträume und Untervermietung. Was insoweit im einzelnen vereinbart worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen, weil der Beklagte nicht gegen den Mietvertrag verstoßen habe. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern hat »zum Inhalt des Mietvertrags« eine Zeugin vernommen. Sie hat dem Senat den Rechtsstreit zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
»Muß ein Vermieter entgegen seiner Moralauffassung im Einzelfall dulden, daß ein nicht verheirateter Mieter eine weibliche Person, mit der er ehelos zusammen leben will, in die Mietwohnung aufnimmt oder liegt der eigenmächtigen Aufnahme eines Partners zum Zwecke des bindungslosen Zusammenlebens ein zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigender vertragswidriger Gebrauch im Sinne des § 553 BGB (...)?«
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