In dem Mietvertrag der Parteien vom 12. Mai 1975 ist bestimmt, daß das Mietverhältnis am 1. August 1975 beginne und am 28. Februar 1976 ende, sich jedoch jeweils um 6 Monate verlängere, wenn eine der Parteien nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspreche (§ 2 des Vertrags). Eine derartige Erklärung ist bislang von keiner der Parteien abgegeben worden. Der Kläger verlangt Zustimmung zu einer Mieterhöhung mit Wirkung vom 1. August 1980. Das Amtsgericht Kaiserslautern hat seine Klage durch Urteil vom 4. Dezember 1980 abgewiesen, weil es sich um ein befristetes Mietverhältnis handele und dem Erhöhungsverlangen deshalb der Gedanke des § 1 S. 3 MHG entgegenstehe.
Der Kläger verfolgt sein Begehren im Berufungsverfahren weiter. Durch Beschluß vom 16. Juni 1981 hat die 1. Zivilkammer beschlossen, eine Entscheidung des Senats zu folgender Rechtsfrage einzuholen:
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