OLG Zweibrücken vom 19.10.1988
2 U 13/88
Normen:
ZPO § 937 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(432)137a-b
JZ 1989, 103
MDR 1989, 272

OLG Zweibrücken - 19.10.1988 (2 U 13/88) - DRsp Nr. 1992/10308

OLG Zweibrücken, vom 19.10.1988 - Aktenzeichen 2 U 13/88

DRsp Nr. 1992/10308

a-b. Nach Anhängigkeit der Hauptsache bei der Zivilkammer kann ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht mehr bei der Kammer für Handelssachen angebracht werden; (b) erforderliche Beachtung der fehlenden Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen auch noch in der Berufungsinstanz.

Normenkette:

ZPO § 937 Abs.1;

(a) »... Der Antrag des Kl. auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war unzulässig, weil die Kammer für Handelssachen [KfHS], an die er ausdrücklich gerichtet worden ist, nicht zuständig war. Er hätte zur Zivilkammer eingereicht werden müssen.