OLG Zweibrücken vom 23.11.1989
3 W 35/89
Normen:
AGBG §§ 1, 9, 10, 11 ; BGB § 565 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)394a
NJW-RR 1990, 148
WuM 1990, 8

OLG Zweibrücken - 23.11.1989 (3 W 35/89) - DRsp Nr. 1992/10285

OLG Zweibrücken, vom 23.11.1989 - Aktenzeichen 3 W 35/89

DRsp Nr. 1992/10285

Wirksamkeit (§ 9 AGBG) einer formularmäßigen Verlängerung der Kündigungsfrist für ein Wohnraum-Mietverhältnis auf sechs Monate.

Normenkette:

AGBG §§ 1, 9, 10, 11 ; BGB § 565 ;

Das LG hat dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt: »Können die Parteien eines Mietvertrages über Wohnraum in einem Formularmietvertrag eine Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien von sechs Monaten vereinbaren? « Diese Kündigungs-Fristklausel hält nach Ansicht des Senats der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand:

»... Es kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß es sich bei dem hier in Frage stehenden Mietvertrag um einen für eine Vielzahl von Fällen entwickelten Formularvertrag handelt und damit nach § 1 Abs. 1 AGBG den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Dies zeigt sich bereits an der Verwendung eines vervielfältigten Vertragstextes, der für den konkreten Vertrag lediglich an einigen Stellen handschriftlich ergänzt worden ist.