BGH - Urteil vom 22.05.2019
VIII ZR 180/18
Normen:
BGB § 574 Abs. 1 S. 1; BGB § 574 Abs. 2; BGB § 574a Abs. 2; ZPO § 144;
Fundstellen:
BGHZ 222, 133
MDR 2019, 858
MietRB 2019, 225
MietRB 2019, 226
MietRB 2019, 227
MietRB 2019, 228
NJW 2019, 2765
NZM 2019, 518
ZMR 2019, 848
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 231 C 565/16
LG Berlin, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 176/17

Ordentliche Kündigung eines Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs; Fehlende Möglichkeit des Umzugs aufgrund des Vorliegens einer Demenzerkrankung; Gefahren für den Mieter durch einen Wechsel in eine andere Wohnung

BGH, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 180/18

DRsp Nr. 2019/11017

Ordentliche Kündigung eines Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs; Fehlende Möglichkeit des Umzugs aufgrund des Vorliegens einer Demenzerkrankung; Gefahren für den Mieter durch einen Wechsel in eine andere Wohnung

a) Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses setzt nicht voraus, dass die auf Seiten des Mieters bestehende Härte die Interessen des Vermieters deutlich überwiegt. Maßgebend ist allein, ob sich ein Übergewicht der Belange der Mieterseite feststellen lässt, also die Interessenabwägung zu einem klaren Ergebnis führt.b) Da sich ein hohes Alter eines Mieters und/oder eine lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden langjährigen Verwurzelung im bisherigen Umfeld je nach Persönlichkeit und körperlicher sowie psychischer Verfassung des Mieters unterschiedlich stark auswirken können, rechtfertigen diese Umstände ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich noch keine Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB.