BGH - Urteil vom 29.01.2020
VIII ZR 244/18
Normen:
BGB § 556;
Fundstellen:
MDR 2020, 477
MietRB 2020, 99
NJW-RR 2020, 587
NZM 2020, 320
ZMR 2020, 484
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 142 C 2934/17
LG Dresden, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 6/18

Ordnungsgemäße Abrechnung von Betriebskosten in einer großen Wohnanlage; Formelle Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung

BGH, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 244/18

DRsp Nr. 2020/3958

Ordnungsgemäße Abrechnung von Betriebskosten in einer großen Wohnanlage; Formelle Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung

Zur Abrechnung von Betriebskosten in großen Wohnanlagen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. Juli 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 556;

Tatbestand

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Dresden, die sich in einer größeren Gesamtanlage mit Wohn- und Gewerbeeinheiten befindet. Die Betriebskostenabrechnungen der Klägerin für die Jahre 2014 und 2015 sowie die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2015 weisen im Ergebnis Nachforderungen in Höhe von insgesamt 1.166,21 € aus. Die auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision hat Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: