Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die gerichtliche Überprüfung ist wegen des fristgebundenen Darlegungserfordernisses (§ 124 a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO) auf die von dem Rechtsmittelführer geltend gemachten Zulassungsgründe und die hierzu vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 8. März 2006 - OVG 5 N 67.04 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.). Danach rechtfertigen die Ausführungen der Klägerin, die sich auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (dazu nachfolgend I.), auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (dazu II.), eine grundsätzliche Bedeutung (dazu III.) sowie das Vorliegen von Verfahrensmängeln stützt (IV.), die Zulassung der Berufung nicht.
I.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben.
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