Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil mit seiner Begründung, soweit sie fristgerecht ist, keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2VwGO hinreichend dargelegt worden ist (§§ 64 Abs. 2 Satz 2 BDG; 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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