1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 -
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen und den in § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA vorgesehenen Stufenaufstieg zum 1. Oktober 2007.
Die 1959 geborene Klägerin ist seit dem 22. April 2002 bei der Beklagten, die nicht tarifgebunden und deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M ist, als Mitarbeiterin in der Telefonzentrale beschäftigt. Die Beklagte betreibt die Halle M und führt im Interesse der Stadt M und der Gemeinden des M Veranstaltungen aller Art - darunter auch Feste, Märkte, Ausstellungen und Messen - im eigenen und fremden Namen durch.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der Formulararbeitsvertrag vom 8. Oktober 2002, der ua. regelt:
"§ 2
Frau G erhält ab dem 23. Oktober eine Vergütung in Anlehnung an den
§ 3
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