BAG - Urteil vom 25.02.2015
5 AZR 483/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 140; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 37;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1223/11
ArbG Münster - 3 Ca 2546/10 - 05.07.2011,

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 481/13 - v. 25.02.2015

BAG, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 483/13

DRsp Nr. 2015/8700

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 481/13 - v. 25.02.2015

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 - 2 Sa 1223/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 140; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 37;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen und den in § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA vorgesehenen Stufenaufstieg zum 1. Oktober 2007.

Die 1959 geborene Klägerin ist seit dem 22. April 2002 bei der Beklagten, die nicht tarifgebunden und deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M ist, als Mitarbeiterin in der Telefonzentrale beschäftigt. Die Beklagte betreibt die Halle M und führt im Interesse der Stadt M und der Gemeinden des M Veranstaltungen aller Art - darunter auch Feste, Märkte, Ausstellungen und Messen - im eigenen und fremden Namen durch.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der Formulararbeitsvertrag vom 8. Oktober 2002, der ua. regelt:

"§ 2

Frau G erhält ab dem 23. Oktober eine Vergütung in Anlehnung an den BAT VII.

§ 3