1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. April 2011 - 13 Sa 1705/10 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Der Kläger begehrt weitere Vergütung.
Der Kläger ist beim Beklagten seit 1983 als Sozialarbeiter beschäftigt. Der Beklagte war und ist nicht tarifgebunden. In dem am 18. Oktober 1983 abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag heißt es ua.:
"§ 2
Der vereinbarte Beschäftigungsumfang beträgt 100 % der üblichen Arbeitszeit. Sie beträgt z.Z. 40 Std. wöchentlich.
...
§ 5
Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b des Bundesangestelltentarifs (Fassung Land Hessen).
...
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