BAG - Urteil vom 20.08.2019
3 AZR 166/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AB BVW § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 21/17
ArbG Hamburg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 287/16

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

BAG, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 166/18

DRsp Nr. 2020/495

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. März 2018 - 1 Sa 21/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Zahlung künftiger Leistungen iHv. monatlich 66,38 Euro anstatt 66,30 Euro verurteilt wird.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AB BVW § 6 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente.

Der Kläger war vom 1. Januar 1980 bis zum 31. März 1998 bei der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Ihm wurden zunächst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den "Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes" (im Folgenden BVW) zugesagt. Diese lauten auszugsweise:

"Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes

...

§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse

1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.

(Der § 49 AVG ist durch Artikel §§ und SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten).