BAG - Urteil vom 20.08.2019
3 AZR 375/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 323; ZPO § 524 Abs. 2 S. 3; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; AB BVW § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 51/17
ArbG Hamburg, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 512/16

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

BAG, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 375/18

DRsp Nr. 2020/508

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. Februar 2018 - 5 Sa 51/17 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2017 - 17 Ca 512/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von 3.983,98 Euro hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 166,90 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 2.543,64 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 48,19 Euro ab dem jeweiligen Zweiten des Monats beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 und auf jeweils 163,78 Euro ab dem jeweiligen Zweiten des Monats beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. Juni 2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 323; ZPO § 524 Abs. 2 S. 3; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1;