BAG - Urteil vom 20.08.2019
3 AZR 40/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 7/17
ArbG Hamburg, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 228/16

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

BAG, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 40/18

DRsp Nr. 2020/1237

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 17. August 2017 - 8 Sa 7/17 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2016 - 29 Ca 228/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 1. November 2016 über den Betrag von 1.285,51 Euro hinaus jeweils zum Zweiten eines Monats einen Betrag iHv. 43,00 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag iHv. 127,08 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 10,59 Euro ab dem jeweiligen Zweiten des Monats beginnend mit dem 21. August 2019.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag iHv. 172,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 43,00 Euro ab dem jeweiligen Zweiten des Monats beginnend mit dem 21. August 2019.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand: