Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 14. Februar 2018 - 33 Sa 6/17 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung.
Der Kläger war vom 1. April 1958 bis zum 31. Dezember 1995 bei der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Januar 1997 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungszusage in seinem Dienstvertrag vom 23. Dezember 1982. Dieser lautet ua.:
"§ 8
Anrechnung auf den Versorgungsanspruch
Auf den Versorgungsanspruch werden angerechnet:
a) ...
b) Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.
...
c) Die Rente der Versorgungskasse der Volksfürsorge
...
§ 9
Anpassung laufender Versorgungsansprüche
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