BAG - Urteil vom 11.04.2019
3 AZR 376/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AVG § 49; Dienstvertrag § 9 Nr. 1; BVW § 6;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 63/17
ArbG Hamburg, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 509/16

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 468/17 v. 25.09.2018

BAG, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 376/18

DRsp Nr. 2019/7225

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 468/17 v. 25.09.2018

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. Februar 2018 - 5 Sa 63/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen ab dem 12. April 2019 zu zahlen hat.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AVG § 49; Dienstvertrag § 9 Nr. 1; BVW § 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung.

Der Kläger war vom 1. April 1958 bis zum 31. Dezember 2000 bei der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Januar 2001 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungszusage in seinem Dienstvertrag vom 30. März 1986. Dieser lautet ua.:

"§ 5

Versorgungsanspruch

1. Der Vertragsinhaber hat für die Dauer einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % sowie bei Vollendung seines 63. Lebensjahres einen Versorgungsanspruch.

2. Die Höhe der Versorgungsbezüge richtet sich nach der Zahl der Dienstjahre und nach dem durchschnittlichen versorgungsberechtigten Gehalt des letzten Dienstjahres, wobei etwaige Sonderzahlungen unberücksichtigt bleiben.

...

§ 8

Anrechnung auf den Versorgungsanspruch