Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. Februar 2018 -
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung.
Der Kläger war vom 1. April 1958 bis zum 31. Dezember 2000 bei der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Januar 2001 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungszusage in seinem Dienstvertrag vom 30. März 1986. Dieser lautet ua.:
"§ 5
Versorgungsanspruch
1. Der Vertragsinhaber hat für die Dauer einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % sowie bei Vollendung seines 63. Lebensjahres einen Versorgungsanspruch.
2. Die Höhe der Versorgungsbezüge richtet sich nach der Zahl der Dienstjahre und nach dem durchschnittlichen versorgungsberechtigten Gehalt des letzten Dienstjahres, wobei etwaige Sonderzahlungen unberücksichtigt bleiben.
...
§ 8
Anrechnung auf den Versorgungsanspruch
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