Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2017 -
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung.
Der Kläger war vom 1. Juli 1974 bis zum 31. Januar 2009 bei der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Februar 2009 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den "Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes" (im Folgenden BVW). Diese lauten auszugsweise:
"Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes
...
§ 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds
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