BAG - Urteil vom 20.06.2018
4 AZR 235/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 151;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1403/14
ArbG Paderborn, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 530/14

Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 649/14 v. 21.10.2015

BAG, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 235/15

DRsp Nr. 2018/18277

Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 649/14 v. 21.10.2015

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Februar 2015 - 17 Sa 1403/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 151;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendung des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen (LTV) auf ihr Arbeitsverhältnis sowie daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche für den Zeitraum von Dezember 2013 bis Dezember 2014 gegen die Beklagte.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die Möbelhäuser betreibt, aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 24. April 1991 seit dem 1. Mai 1991 ua. als Möbeltischler und zuletzt als Lagerarbeiter beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt (die unterstrichenen Passagen sind maschinenschriftlich in das Formular eingefügt):

"§ 1 Einstellung

1. Der/Die Arbeitnehmer/in wird ab 01.05.1991 als Lagermitarbeiter eingestellt.

2. Der/Die Arbeitnehmer/in wird als Vollzeitkraft/Teilzeitkraft mit 37,5 Std. wöchentlich eingestellt. ...

3. Die Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung und deren Nachfolgeverträge sind Bestandteil dieses Vertrages.

...

§ 4 Lohn