BSG - Beschluss vom 06.10.2016
B 5 SF 3/16 AR
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 16/14 R

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 SF 4/16 AR - v. 06.10.2016

BSG, Beschluss vom 06.10.2016 - Aktenzeichen B 5 SF 3/16 AR

DRsp Nr. 2017/11911

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 SF 4/16 AR – v. 06.10.2016

1. Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. 2. Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt; "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen. 3. Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist. 4. Will man diese in ständiger Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen nicht als bloße Leerformeln begreifen, kann eine Rüge der Verletzung materiellen Rechts diesen logisch und rechtlich nur dann genügen, wenn sie den vom Vordergericht festgestellten entscheidungserheblichen Lebenssachverhalt (im Sinne einer Gesamtheit rechtlich relevanter Tatumstände) vollständig darlegt.