1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26.01.2022, Az.:
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über tarifvertragliche Zahlungsansprüche des Klägers auf Vergütung nicht abgerufener Standby-Dienste und auf Umsetzung einer linearen Gehaltserhöhung.
Der Kläger ist seit dem 12.03.2001 auf Grundlage des als Anlage B10 (Bl. 294 ff. d. A.) vorgelegten Arbeitsvertrages am Stationierungsort Z. tätig und zuletzt als Flugkapitän auf dem Muster B737-400/500/800 eingesetzt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt beträgt derzeit als CP5 13.568,86 €.
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