OLG Köln - Beschluss vom 11.10.2013
22 U 208/12
Normen:
ZVG § 148 Abs. 2; BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 34/12

Passivlegitimation des Zwangsverwalters gegenüber Ansprüchen auf Auszahlung einer sich aus der Nebenkostenabrechnung ergebenden Gutschrift

OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2013 - Aktenzeichen 22 U 208/12

DRsp Nr. 2014/1006

Passivlegitimation des Zwangsverwalters gegenüber Ansprüchen auf Auszahlung einer sich aus der Nebenkostenabrechnung ergebenden Gutschrift

Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, dem Mieter ein Guthaben aus einer längst erteilten Nebenkostenabrechnung für Abrechnungsperioden vor der Zeit der Zwangsverwaltung zu erstatten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten zu 1. und 2 gegen das am 30.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 90 O 34/12 - werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, wie folgt, verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1. und 2. zu 2/3, die Klägerin zu 1/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. tragen diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4. trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin sowie die Beklagten zu 1 und 2 können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

ZVG § 148 Abs. 2; BGB § 535 Abs. 1;

Gründe

I.