BGH - Urteil vom 03.12.2009
IX ZR 7/09
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; InsO § 47; InsO § 169 S. 2; InsO § 55 Abs. 2 S. 2; analog;
Fundstellen:
BB 2010, 399
BGHZ 183, 269
DB 2010, 103
EWiR § 21 InsO 5/2010, 155
MDR 2010, 526
NJW-RR 2010, 1283
NZI 2010, 95
WM 2010, 132
ZIP 2010, 141
Vorinstanzen:
KG, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 115/08
LG Berlin, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 475/07

Pauschalermächtigung des schwachen Insolvenzverwalters zur Anordnung von Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Insolvenzordnung (InsO) durch das Insolvenzgericht; Geltendmachung von sich aus einem wegen Unbestimmtheit unwirksamen Beschlusses des Insolvenzgerichts ergebenden Ausgleichsansprüchen

BGH, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen IX ZR 7/09

DRsp Nr. 2010/280

Pauschalermächtigung des schwachen Insolvenzverwalters zur Anordnung von Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Insolvenzordnung (InsO) durch das Insolvenzgericht; Geltendmachung von sich aus einem wegen Unbestimmtheit unwirksamen Beschlusses des Insolvenzgerichts ergebenden Ausgleichsansprüchen

1. a) Das Insolvenzgericht kann ein Verwertungs- und Einziehungsverbot für künftige Aus- und Absonderungsrechte sowie eine Anordnung, dass davon betroffene Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens eingesetzt werden können, nur durch eine individualisierende Anordnung treffen. Unzulässig und unwirksam sind formularmäßige Pauschalanordnungen, die auf die erforderliche Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verzichten. b) Aus einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO kann der betroffene Rechteinhaber die dort zuerkannten Ausgleichsansprüche geltend machen, auch wenn die Anordnung wegen Unbestimmtheit unwirksam ist. 2. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in der Form von Zinsen nach § 169 Satz 2 InsO kommt auch bei einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO nur für einen Zeitraum in Betracht, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt.

Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Dezember 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; InsO § 47;