BAG - Urteil vom 12.04.2011
9 AZR 229/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 194 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 273 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 823; EGBGB Art. 2; GmbHG § 13 Abs. 2; SGB IV § 7d Abs. 1 (i.d.F. vom 24. Juli 2003 - a.F.); StGB § 25; StGB § 263 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 2955
DB 2011, 2538
GmbHR 2012, 31
NZA 2011, 1350
NZG 2011, 1422
ZInsO 2012, 495
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 579/09
ArbG Potsdam, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 91/08

Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben bei Täuschung des Arbeitnehmers über die bevorstehende Sicherung des Guthabens

BAG, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 229/10

DRsp Nr. 2011/18190

Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben bei Täuschung des Arbeitnehmers über die bevorstehende Sicherung des Guthabens

Orientierungssätze: 1. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Den Geschäftsführer trifft nur in den Fällen eine Eigenhaftung, in denen ein besonderer Haftungsgrund vorliegt. 2. Der Vertreter einer juristischen Person haftet für die Erfüllung rechtsgeschäftlich begründeter Ansprüche lediglich ausnahmsweise persönlich, wenn er dem Vertragsgegenstand besonders nahesteht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gewissermaßen in eigener Sache handelt oder er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und damit die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn sich das Verhalten des Geschäftsführers einer GmbH im Wesentlichen darin erschöpft, eine Aufklärung über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft zu unterlassen. 3. § 7d Abs. 1 SGB IV aF ist kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB, dessen Verletzung zu einer deliktischen Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung führen kann.