LAG Berlin-Brandenburg, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 579/09
ArbG Potsdam, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 91/08
Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben bei Täuschung des Arbeitnehmers über die bevorstehende Sicherung des Guthabens
BAG, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 229/10
DRsp Nr. 2011/18190
Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben bei Täuschung des Arbeitnehmers über die bevorstehende Sicherung des Guthabens
Orientierungssätze:1. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist nach § 13 Abs. 2GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Den Geschäftsführer trifft nur in den Fällen eine Eigenhaftung, in denen ein besonderer Haftungsgrund vorliegt.2. Der Vertreter einer juristischen Person haftet für die Erfüllung rechtsgeschäftlich begründeter Ansprüche lediglich ausnahmsweise persönlich, wenn er dem Vertragsgegenstand besonders nahesteht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gewissermaßen in eigener Sache handelt oder er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und damit die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn sich das Verhalten des Geschäftsführers einer GmbH im Wesentlichen darin erschöpft, eine Aufklärung über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft zu unterlassen.3. § 7d Abs. 1SGB IV aF ist kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB, dessen Verletzung zu einer deliktischen Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung führen kann.
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