BAG - Urteil vom 12.04.2011
9 AZR 36/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 823; EGBGB Art. 2; GmbHG § 13 Abs. 2; SGB IV § 7d Abs. 1 (i.d.F. vom 24. Juli 2003, a.F.); StGB § 25; StGB § 263 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 530/09
ArbG Potsdam, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1085/08

Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben bei Täuschung des Arbeitnehmers über die bevorstehende Sicherung des Guthabens

BAG, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 36/10

DRsp Nr. 2011/18866

Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben bei Täuschung des Arbeitnehmers über die bevorstehende Sicherung des Guthabens

1. a) Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht persönlich. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. b) Den Geschäftsführer trifft nur in den Fällen eine Eigenhaftung, in denen ein besonderer Haftungsgrund vorliegt. 2. a) Ein Schuldverhältnis kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen (§ 311 Abs. 3 Satz 1 BGB); ein solches Schuldverhältnis entsteht nach § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.