BGH - Beschluß vom 05.11.2004
IXa ZB 17/04
Normen:
ZPO § 851 Abs. 1 § 850a Nr. 5 § 850b Abs. 1 Nr. 4 ; NRW BG § 88 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 470
DVBl 2005, 332
DÖV 2005, 346
FamRZ 2005, 269
JurBüro 2005, 159
MDR 2005, 535
NJW-RR 2005, 720
Rpfleger 2005, 148
WM 2005, 181
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 15.12.2003
AG Solingen,

Pfändbarkeit von Beihilfeansprüchen

BGH, Beschluß vom 05.11.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 17/04

DRsp Nr. 2004/20430

Pfändbarkeit von Beihilfeansprüchen

»Beihilfeansprüche nordrhein-westfälischer Landes- und Kommunalbeamter für Aufwendungen im Krankheitsfall sind für Gläubiger jedenfalls dann unpfändbar, wenn ihre Forderung nicht dem konkreten Beihilfeanspruch zugrunde liegt (keine Anlaßforderung) und dessen Anlaßgläubiger noch nicht befriedigt sind.«

Normenkette:

ZPO § 851 Abs. 1 § 850a Nr. 5 § 850b Abs. 1 Nr. 4 ; NRW BG § 88 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin, eine Kommunalbeamtin in Nordrhein-Westfalen, wegen einer unbezahlten Arztrechnung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem deren Ansprüche an die Drittschuldnerin "auf sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche betreffend Erstattungen von Rechnungen von Ärzten, Krankenhäusern, Rehabilitationszentren, Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge, Zahlung von Krankentage- und Krankenhaustagegeld sowie sämtlicher sonstiger Erstattungsleistungen ..... einschließlich etwaiger künftig fälliger Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund" gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden.