BGH - Beschluß vom 21.12.2004
IXa ZB 228/03
Normen:
ZPO § 765a § 811 §§ 850 ff. § 851b ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 599
BGHZ 161, 371
DB 2005, 1733
FamRZ 2005, 436
InVo 2005, 237
JR 2006, 25
JZ 2005, 524
JurBüro 2005, 210
MDR 2005, 650
NJW 2005, 681
NJW-RR 2005, 663
NZM 2005, 192
Rpfleger 2005, 206
WM 2005, 288
ZMR 2005, 288
Vorinstanzen:
AG Betzdorf,
LG Koblenz,

Pfändbarkeit von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BGH, Beschluß vom 21.12.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 228/03

DRsp Nr. 2005/1597

Pfändbarkeit von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

»Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO umfaßten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar.«

Normenkette:

ZPO § 765a § 811 §§ 850 ff. § 851b ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Teilurteil wegen einer Hauptforderung von 40.168,17 EUR nebst Kosten und Zinsen. Der Schuldnerin steht das Nießbrauchsrecht an einem Haus zu, woraus sie monatliche Mieteinnahmen von 510 EUR erzielt. Sonstige Einnahmen hat sie nicht. Die Gläubigerin hat u.a. die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen auf Zahlung von rückständiger, fälliger und künftig fällig werdender Miete für Wohnungen in dem genannten Haus gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Auf die Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht die Pfändung bezüglich der Mietforderungen gemäß § 765a ZPO eingestellt und den Pfändungsbeschluß mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben und die Erinnerung der Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.