FG Münster - Beschluss vom 04.05.2004
7 V 1911/04 AO
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 114 Abs. 3 ; ZPO § 851b ; ZPO § 920 ; AO § 319 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1470

Pfändungsschutz für Miet- und Pachtzinsen

FG Münster, Beschluss vom 04.05.2004 - Aktenzeichen 7 V 1911/04 AO

DRsp Nr. 2004/10798

Pfändungsschutz für Miet- und Pachtzinsen

1. Beruft sich der Vollstreckungsschuldner auf antragsgebundene Schutzvorschriften - vorliegend den Pfändungsschutz für Miet- und Pachtzinsen nach § 319 AO i.V.m. § 851b ZPO - ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die statthafte Antragsart. 2. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung erfordert die Darlegung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes. Der lediglich pauschale Vortrag, dass infolge der Pfändung die persönliche wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen zerstört werde, reicht weder zur Darlegung noch zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes aus.

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 114 Abs. 3 ; ZPO § 851b ; ZPO § 920 ; AO § 319 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Antragstellerin (Astin.) per einstweiliger Anordnung Pfändungsschutz gemäß § 319 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 851 b Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren ist.

Die Astin. schuldet dem Ag. Steuern und Nebenleistungen in Höhe von rund 685.000 Euro. Am 08.09.2003 erließ der Antragsgegner (Ag.) eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Mietforderungen der Astin. gegen die Mieter, die Eheleute A (Wohnung: X). Am 16.09.2003 erging eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Mietforderungen der Astin. gegen die Mieterin B (Wohnung Y).