I.
Streitig ist, ob der Antragstellerin (Astin.) per einstweiliger Anordnung Pfändungsschutz gemäß § 319 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 851 b Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren ist.
Die Astin. schuldet dem Ag. Steuern und Nebenleistungen in Höhe von rund 685.000 Euro. Am 08.09.2003 erließ der Antragsgegner (Ag.) eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Mietforderungen der Astin. gegen die Mieter, die Eheleute A (Wohnung: X). Am 16.09.2003 erging eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Mietforderungen der Astin. gegen die Mieterin B (Wohnung Y).
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